Allgemeine Geschäftsbedingungen
Catalysis Additive Tooling GmbH, Steinhügel 112 J, D-58455 Witten · Stand 09/2026
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Catalysis Additive Tooling GmbH, Witten (nachfolgend „Catalysis“), gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Catalysis ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt mit unserer Auftragsbestätigung in Textform oder mit Ausführung der Lieferung zustande. Für den Leistungsumfang ist die Auftragsbestätigung maßgeblich. An Kalkulationen, Konstruktionsdaten, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
§ 3 Konstruktionsfreigabe
Die Fertigung erfolgt auf Grundlage der vom Besteller freigegebenen Konstruktion (Werkzeugdesign). Der Besteller prüft die Freigabedaten auf Richtigkeit und Eignung für seinen Anwendungsfall; mit der Freigabe beginnt die Fertigung. Nachträgliche Änderungen werden nach Aufwand berechnet.
§ 4 Fertigungsverfahren und Toleranzen
Unsere Werkzeuge entstehen im 3D-Sanddruck (Binder-Jetting) mit anschließender Infiltration und Oberflächenbearbeitung. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten für Maße ohne Toleranzangabe die Allgemeintoleranzen nach DIN ISO 2768-c. Die Toleranzlage entspricht nicht derjenigen gefräster Aluminiumwerkzeuge. Engere Toleranzen an einzelnen Funktionsflächen sind nach vorheriger Vereinbarung durch mechanische Nacharbeit möglich. Die vorgenannten Toleranzen beziehen sich auf die Werkzeugkontur; Maßhaltigkeit, Verzug und Schwindung der mit dem Werkzeug hergestellten Formteile hängen von den Verarbeitungsparametern des Bestellers ab und sind nicht Gegenstand der vereinbarten Beschaffenheit. Verfahrenstypische Eigenschaften (z. B. Oberflächenrauheit, Schichtstruktur, Porosität des infiltrierten Sandkörpers) stellen keinen Mangel dar.
§ 5 Preise und Zahlung
Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nicht anders angegeben ab Werk Witten einschließlich Verpackung. Eine Trägerplatte ist nur Bestandteil des Lieferumfangs, wenn sie in der Auftragsbestätigung aufgeführt ist. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 6 Lieferung und Gefahrübergang
Lieferfristen beginnen mit der Konstruktionsfreigabe nach § 3 und gelten unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sofern ein Liefertermin nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart ist, handelt es sich um eine voraussichtliche Angabe. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Die Gefahr geht mit Übergabe an den Transporteur, spätestens mit Verlassen unseres Werks, auf den Besteller über (EXW Witten, Incoterms 2020, einschließlich Verpackung).
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.
§ 8 Handhabung, Lagerung und Einsatzgrenzen
Gehört eine Trägerplatte zum Lieferumfang, sind Formstabilität und Vakuumführung nur im montierten Zustand gewährleistet; das Werkzeug darf dann nicht demontiert werden. Ohne Trägerplatte obliegen Aufnahme, Montage und Vakuumanbindung dem Besteller.
Für Transport, Montage, Betrieb und Lagerung gelten die mit dem Werkzeug gelieferten Handhabungs- und Lagerhinweise. Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Schaden auf Demontage, Umbau, Stoß- oder Fallbelastung, unzulässiger punktueller Krafteinwirkung (z. B. Schlag, Hebeln, Absetzen auf Kanten), unsachgemäßem Transport oder auf einer Lagerung oder Nutzung entgegen den Handhabungs- und Lagerhinweisen beruht.
Normaler Verschleiß im Produktionseinsatz ist kein Mangel. Eine bestimmte Standzeit ist nur geschuldet, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart ist. Angaben zu erreichbaren Stückzahlen in Datenblättern, Katalogen oder Werbematerial sind Erfahrungswerte und stellen weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch eine Garantie dar.
§ 9 Untersuchungs- und Rügepflicht, Gewährleistung
Es gelten die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB); offensichtliche Mängel sind innerhalb von 10 Werktagen nach Ablieferung in Textform anzuzeigen. Bei berechtigten Mängelrügen leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte zu. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Ablieferung; unberührt bleiben Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie aus einer von uns übernommenen Garantie.
§ 10 Haftung
(1) Wir haften unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und im Umfang einer von uns übernommenen Garantie. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf – ist unsere Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Anspruchsgrundlagen, insbesondere auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, sowie in gleichem Umfang zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
(4) Der Besteller wird das Werkzeug vor Aufnahme der Serienfertigung bemustern und die damit hergestellten Erstteile auf Maßhaltigkeit und Funktion prüfen. § 254 BGB bleibt unberührt.
§ 11 Geheimhaltung und Schutzrechte
Beigestellte Daten und Unterlagen des Bestellers behandeln wir vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung. Der Besteller steht dafür ein, dass durch die Fertigung nach seinen Vorgaben keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
§ 12 Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort ist Witten, Gerichtsstand ist Bochum. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Bei Abweichungen zwischen der deutschen und einer fremdsprachigen Fassung dieser AGB ist die deutsche Fassung maßgeblich.